Auszug aus dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)vom 22. Mai 2001§ 9a Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Daten- sicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungs- systemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Er- gebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren An- forderungen an die Prüfung und Bewertung, das Ver- fahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutach- ter werden durch besonderes Gesetz geregelt."
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