Auszug aus dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

vom 22. Mai 2001

 

 

§ 9a Datenschutzaudit

 

Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Daten-

sicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungs-

systemen und -programmen und datenverarbeitende

Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen

Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene

Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Er-

gebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren An-

forderungen an die Prüfung und Bewertung, das Ver-

fahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutach-

ter werden durch besonderes Gesetz geregelt."

 

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